Apothekenprotest

Warum der Protesttag am 14. Juni 2023?

Am 14. Juni 2023 beteiligen auch die Einhorn Apotheken Kassel und Baunatal am bundesweiten Protesttag. Die Forderungen der ABDA und Hintergrundinformationen aus Sicht eines Apothekers erfahren Sie hier.

Die Apotheken in Deutschland stehen unter Druck. Nach der Coronavirus-Pandemie haben die Apotheken derzeit mit der Lieferengpass-Krise, dem Personalmangel und der überbordenden Bürokratie zu kämpfen. Dabei setzen sich die Apothekenteams weiterhin Tag für Tag unermüdlich für das Wohl Ihrer Patientinnen und Patienten ein – sie halten Rücksprache mit Arztpraxen, suchen händeringend nach Alternativpräparaten, versorgen nachts und am Wochenende und beliefern via Botendienst.

Von der Politik erhalten die Apotheken dafür schon seit Jahren keine Wertschätzung mehr. Zwar bedankten sich viele Politikerinnen und Politiker während der Pandemie für den Einsatz der Apothekenteams. Als eines ihrer ersten Gesetze im Gesundheitsbereich verabschiedete die Ampel-Koalition Ende 2022 allerdings ein Spargesetz, mit dem de facto auch das Apothekenhonorar gesenkt wurde. Die bislang letzte Erhöhung des Apothekenhonorars war 2013 und liegt inzwischen zehn Jahre zurück! Zehn Jahre, in denen nicht nur die Inflation, sondern auch die Kosten für Personal, Energie und den Wareneinsatz deutlich gestiegen sind. Bei der Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten brauchen die Apotheken zudem mehr Beinfreiheit: Die Apothekenteams müssen mit Blick auf die zunehmenden Lieferengpässe Arzneimittel flexibler austauschen dürfen, um die Patientinnen und Patienten schnell versorgen zu können – ohne dabei zu befürchten, dass ihnen die Krankenkassen mittels sogenannter Null-Retaxationen die Vergütung streichen.

Daraus ergeben sich folgende Forderungen der ABDA:

  1. Erhöhung des Fixums in der Arzneimittelpreisverordnung
    Das in der Arzneimittelpreisverordnung festgelegte „Fixum“ (derzeit: 8,35 € netto) muss auf 12,00 Euro erhöht werden.
  2. Regelung zur indexierten Erhöhung des Fixums
    Dieses Fixum muss durch einen regelhaften Mechanismus jährlich an die Kostenentwicklung angepasst werden, ohne dass es gesonderter Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers bedarf.
  3. Einführung einer zusätzlichen regelmäßigen Pauschale für jede Betriebsstätte
    Diese Pauschale dient der Grundsicherung der Flächendeckung und soll für jede Betriebsstätte gleich hoch sein.
  4. Handlungsfreiheit für Apotheken für die schnelle Patientenversorgung
    Die größeren Entscheidungsfreiheiten ermöglichen eine schnelle Versorgung der Patientinnen und Patienten und vermeidet in deren Interesse gefährliche Therapieverzögerungen, insbesondere auch bei Lieferengpässen. Die verordnenden Ärzte werden von bürokratischem und zeitlichem Aufwand entlastet.
  5. Reduzierung von Retaxationsverfahren auf das sachlich gebotene Maß
    Vollständige Verweigerung der Bezahlung des Preises des abgegebenen Arzneimittels müssen verboten werden, wenn der/die Versicherte entsprechend der ärztlichen Verordnung versorgt wurde. Teiltretaxationen sind nicht ausgeschlossen, müssen aber auf den Betrag beschränkt werden, der sich aus dem Zuschlag (Fixum 3% auf den Apothekeneinkaufspreis) ergibt. Formfehler, die der verordnende Arzt / die verordnende Ärztin verursacht hat, berechtigen nicht zu einer Retaxation.
  6. Engpass-Ausgleich
    Für den zusätzlichen Aufwand bei der Bewältigung von Lieferengpässen muss ein angemessener finanzieller Ausgleich („Engpass-Ausgleich“) geschaffen werden.
  7. Beseitigung der finanziellen Risiken aus dem Inkasso des Herstellerrabattes für die Krankenkassen
    Für den Fall, dass die Apotheke bei Zahlungsunfähigkeit des pharmazeutischen Unternehmers von diesem keinen Ausgleich für den an die Krankenkasse geleisteten Herstellerabschlag erhält, muss die Krankenkasse zur Rückerstattung des von der Apotheke verauslagten Herstellerrabattes verpflichtet werden.
  8. Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Arzt-Apotheker-Kooperation beim Medikationsmanagement
    Es muss eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass Vertragsärzt*innen und Apotheken als Leistungserbringer in der Regelversorgung (nicht nur wie bisher in Modellvorhaben wie ARMIN) bundesweit und für Versicherte aller Krankenkassen ein gemeinsames Medikationsmanagement anbieten können.
  9. Einschränkung des Präqualifizierungsverfahrens
    Die Apotheken müssen von der Notwendigkeit der Durchführung des Präqualifizierungsverfahrens im Hilfsmittelbereich ausgenommen werden, soweit die Qualität ihrer Leistungserbringung bereits durch andere regulatorische Maßnahmen sichergestellt ist.
  10. Einzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau
    Regulatorische Anforderungen, deren Zielsetzung entfallen oder anderweitig gewährleistet ist, sind zu streichen.

Beschlossen vom Gesamtvorstand der ABDA am 28. Februar 2023
Quelle: https://www.abda.de/themen/politische-forderungen

Soweit die Forderungen der ABDA. Um die Diskussion zu versachlichen, möchten wir Sie im folgenden über die Hintergründe im Apothekenmarkt informieren und aus unserer Perspektive dazu Stellung nehmen.

Fakten zur Öffentlichen Apotheke

  • Öffentliche Apotheken haben nach dem Apothekengesetz (§ 1 Absatz 1 Apothekengesetz) den gesetzlichen Auftrag zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (Apothekenmonopol = Abgabemonopol für Arzneimittel).
  • Die Aufgaben der Öffentlichen Apotheke sind: die Abgabe von Arzneimitteln, die Prüfung von Arzneimitteln, die Herstellung individueller Arzneimittel (Rezeptur) und die Versorgung der Bevölkerung an 365 Tagen im Jahr (Nacht und Notdienst).
  • Öffentliche Apotheken unterliegen dem Kontrahierungszwang, d.h. sie müssen die Bevölkerung mit Arzneimitteln versorgen, auch wenn sich das im Einzelfall wirtschaftlich nicht rechnet z.B. im Fall von individuellen Herstellungen (Rezeptur)
  • Der Apotheker benötigt eine Approbation (staatliche Erlaubnis als Apotheker zu arbeiten) und eine Betriebserlaubnis (staatliche Erlaubnis in definierten Räumen eine Öffentliche Apotheke zu betreiben). Alle Erlaubnisse sind personengebunden und können durch die zuständigen Behörden jederzeit zurückgenommen werden.
  • Kapitalgesellschaften dürfen keine Öffentlichen Apotheken betreiben.
  • Der Betriebserlaubnisinhaber (Apotheker) haftet mit seinem gesamten Vermögen uneingeschränkt.
  • Aktuell gibt es ca. 13.000 selbstständige Apotheker. Sie betreiben inklusive Filialen ca. 18.000* Öffentliche Apotheken.

*) Im Jahr 2023 ist mit einem weiteren Rückgang von bis zu 500 Öffentlichen Apotheken zu rechnen (Rückgang in 2022 = -399 Öffentliche Apotheken, Q1 2023 = -129, Bestand zu Ende Q1 = 17.939).

Rohertrag der Öffentlichen Apotheke

Aus dem Rohertrag der Apotheke (Rohertrag=Verkaufspreis abzüglich Einkaufspreis) sind alle Kosten zu bezahlen. Der Rohertrag nach Abzug aller Kosten ist der Gewinn vor Steuern. Der Rohertrag setzt sich zusammen aus einem Aufschlag auf den Einkaufspreis (= Apothekenhonorar) und Rabatten, die Lieferanten gewähren.

Das Apothekenhonorar ist als Stückvergütung (Honorar pro abgegebener Packung) ausgestaltet. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel erhält die Öffentliche Apotheke einem Aufschlag von 3% auf den Apothekeneinkaufspreis plus einem Fixbetrag von 8,35 Euro abzüglich einem gesetzlichen Apothekenabschlag (Rabatt an die Gesetzliche Krankenversicherung) von 2 Euro. Dieser Rabatt wurde gerade nochmals erhöht (von 1,77 Euro auf 2,00 Euro).

Eine Anpassungen des Apothekenhonorars erfolgte letztmalig im Jahre 2013 (Erhöhung von 8,15 Euro auf 8,35 Euro). Inflationsentwicklung, steigende Personalkosten und Sachkosten werden seitdem nicht berücksichtigt, steigen jedoch an.

Aus dem Rohertrag sind alle Kosten zu begleichen. Die Öffentliche Apotheke ist wie viele andere Unternehmen auch einem massiven Fachkräftemangel ausgesetzt. Sie konkurriert mit anderen Arbeitgebern (Verwaltung, Industrie) um Fachkräfte. Aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrages, verbunden mit langen Öffnungszeiten, Samstagarbeit, Nacht-und Notdienst und Feiertagsdiensten bei gleichzeitig unzureichender finanzieller Ausstattung ist sie mehr oder weniger chancenlos und gerade für junge Fachkräfte dann auch perspektivlos.

Der Rohertrag ist die wirtschaftliche Basis der Öffentlichen Apotheke. Der Rohertrag wird seit 10 Jahren konsequent und systematisch verdünnt, ablesbar am Rückgang der Anzahl Öffentlicher Apotheken. Gleichzeitig sind die Apotheken, wie auch alle anderen, der vollen Inflation ausgesetzt. Energie-, Lohn- und sonstige Kosten steigen in nie dagewesener Weise, gleichzeitig erhöhen aus genau diesen Gründen alle Dienstleister ihre Preise. Die Apotheken haben hier aktuell keinen Handlungsspielraum. Die Öffentliche Apotheke kann ihre wirtschaftliche Situation nicht wie andere Unternehmen durch Preiserhöhungen von verschreibungspflichtigen Medikamenten verbessern. Dafür muss der Staat Sorge tragen, denn der gesetzliche und somit staatlich gewollte Versorgungsauftrag der Öffentlichen Apotheke setzt voraus, dass das Unternehmen Öffentliche Apotheke auch wirtschaftlich arbeiten kann.

Wenn die Öffentliche Apotheke aber bereits die Gesetzlichen Krankenkassen quersubventioniert wird klar, dass hier etwas gehörig schiefläuft. Der Staat ist in der Pflicht die notwendigen wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Öffentlichen Apotheke sicherzustellen.

Abgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Die Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel sind Festpreise und gesetzlich festgelegt (kein System aus Angebot und Nachfrage). Die öffentliche Apotheke kann durch Preiserhöhung ihre Verkaufspreise nicht erhöhen und somit den Rohertrag verbessern (im Gegensatz zu anderen Unternehmen z.B. Lebensmittel: Preiserhöhung um ca. 25% = Inflation).

Die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verhindert jegliche Spekulation. Somit sind Preiserhöhungen, wie wir sie beispielsweise auf dem Energiemarkt sehen, nicht möglich. Das ist auch gut so.

Pharmazeutische Hersteller

Pharmazeutische Hersteller sind einteilbar in „Erfinder“, „Nachahmer“ und „Importeure“.

„Erfinder“ sind Hersteller, die neue Wirkstoffe entwickeln (Bayer, Novo Nordisk, Pfizer...). Neue Arzneimittel sind in der Regel hochpreisig und haben einen geringen Rohertrag. Mittlerweile beträgt der Umsatzanteil an „hochpreisigen Arzneimittel“ (ApU über 1.200 Euro) gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung ca. 40%, Tendenz stark steigend. Ursache ist die hohe Innovationskraft der Erfinder. Hochpreisige Arzneimittel haben einen deutlich geringeren Rohertrag bei einem gleichzeitig hohen Retaxationsrisiko. Weiter unten dazu mehr.„Nachahmer“ sind Hersteller (Ratiopharm, Hexal, Stada ...), die Arzneimittel nach Ablauf des Patentschutzes der „Erfinder“ vornehmlich in China und Indien produzieren lassen und als sogenannte Generika in Verkehr bringen. Diese Hersteller sind verantwortlich für die weitaus größte Anzahl der im Handel befindlichen Arzneimittel.

„Importeure“ sind Hersteller, die die Preisunterschiede für Arzneimittel in unterschiedlichen europäischen Ländern nutzen (Kohlpharma, Eurim …).

Sie importieren Arzneimittel günstiger aus anderen EU-Ländern und verkaufen diese im teureren deutschen Markt. Dadruch verringern sie in den Herkunftsländern das Angebot von Arzneimitteln und zusätzlich ist der damit verbundene „Importweg“ das Einfallstor für gefälschte Arzneimittel in die legale Lieferkette in Deutschland (Beispiel Lunapharm Skandal 2018).

Öffentliche Apotheken sind gesetzlich verpflichtet pro Krankenkasse und Quartal eine Importquote von 5% zu erfüllen (§ 129 Absatz 2 SGB V). Die praktische Umsetzung im Apothekenalltag ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden.

Aus unserer Sicht wäre die Importquote daher ersatzlos zu streichen.

Herstellerrabatt und fremdes Insolvenzrisiko

Pharmazeutische Hersteller gewähren der Gesetzliche Krankenversicherung einen sog. Herstellerrabatt. Dieser beträgt zwischen 6% und 7% des ApU (Abgabepreis pharmazeutischer Unternehmen). Der Herstellerabschlag ist nach § 130a Sozialgesetzbuch (SGB V) ein Rabatt, den die Hersteller der Gesetzlichen Krankenversicherung bei Arzneimitteln gewähren müssen. Dieser wird über die Rezeptabrechnung durch das beteiligte Rechenzentrum der Öffentlichen Apotheke zunächst vom Honorar abgezogen und an die Gesetzliche Krankenversicherung ausgezahlt. In einem zweiten Schritt erstattet der Hersteller dem beteiligten Rechenzentrum den Betrag zur Auszahlung an die Öffentlichen Apotheke. Die Öffentliche Apotheke muss hier aus Praktikabilitätsgründen als Mittler auftreten und ist verpflichtet in Vorleistung zu gehen.

Das damit verbunden Haftungsrisiko im Falle der Insolvenz des Herstellers trägt ausschließlich die Öffentliche Apotheke (Beispiel: Beragena Insolvenz in 2022).

Rechenzentrum und fremdes Insolvenzrisiko

Die Abrechnung der Rezepte zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung wird durch Rechenzentren durchgeführt. Dies ist notwendig, da die formalen Anforderungen an die Rezeptabrechnung für die Öffentliche Apotheke nicht umsetzbar ist. Die Öffentliche Apotheke muss ihre Forderungen gegenüber der Gesetzlichen Krankenkasse an das Rechenzentrum abtreten. Die Gesetzlichen Krankenkassen zahlen an das Rechenzentrum, das Rechenzentrum zahlt an die Öffentliche Apotheke. Im Fall der Insolvenz der Rechenzentrums bleibt die Öffentliche Apotheke auf Ihren Forderungen sitzen, da die Gesetzliche Krankenversicherung an das Rechenzentrum ausgezahlt hat und natürlich nicht zweimal zahlt. Im Insolvenzfall kann die Öffentliche Apotheke ihre Forderungen nur gegenüber dem Rechenzentrum geltend machen. (Beispiel: AvP Insolvenz im Herbst 2020, betroffen ca. 2.900 Öffentliche Apotheken).

Rabattverträge

Gesetzliche Krankenversicherungen und pharmazeutische Hersteller können Rabattverträge abschließen. Dabei kommt es zu einem Tausch von Marktanteilen gegen Rabatte. Sinn und Zweck ist es, die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherungen zu senken.

Rabattverträge sind strengstens geheim und die Inhalte werden nicht veröffentlicht. Durch eine Indiskretion der AOK Baden-Württemberg, ist bekannt das dabei Rabatte von 99% bezogen auf den ApU (Abgabepreis Pharmazeutischer Unternehmen) gewährt werden.

Rabattverträge sind ausschließlich darauf angelegt die Kosten für Arzneimittel zu senken. Hersteller, die keine Verträge abschließen können, ziehen sich zurück. In der Folge sinkt die Zahl der Anbieter und damit einhergehend die Versorgungsbreite. Am Ende gibt es für eine Arzneimittel nur noch wenige oder keine Hersteller mehr und die Versorgung bricht zusammen. Das ist gerade am Beispiel der Kinderarzneimittel zu beobachten. Die Hersteller können nicht mehr kostendeckend produzieren und stellen die Versorgung ein.

Auch unter ethischen Gesichtspunkten ist das System der Rabattverträge fraglich. Für eine Flasche Antibiotika Kindersaft erhält der Hersteller ca. 3 Euro. Für dieses Geld wird der Wirkstoff in China produziert, das Arzneimittel in Indien konfektioniert und nach Deutschland gebracht. Es liegt auf der Hand, dass eine Produktion zu diesen Kosten in Deutschland nicht möglich ist und es ist zu vermuten, dass diese Produktion auch nicht dem Sinn und Zweck des gerade verabschiedeten Lieferkettengesetzes entspricht.

Die Herstellung unter den Bedingungen der Rabattverträge ist in Deutschland wirtschaftlich nicht möglich. Es ist offensichtlich, dass eine ausschließlich auf Kostensenkung ausgerichtete Gesundheitspolitik endlich ist und am Ende die gesamte Versorgung gefährdet.

Diese Erkenntnis ist bereits bei Gesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach angekommen, wenn er sagt: „Auch in der Arzneimittelversorgung haben wir es mit der Ökonomisierung übertrieben“. Was fehlt ist die Umsetzung dieser Erkenntnis in die reale Welt der Öffentlichen Apotheke.

Die Umsetzung der Rabattverträge durch die Öffentlichen Apotheken ist mit einem enormen und nicht mehr vertretbaren administrativen Aufwand verbunden.

Nullretaxationen

Öffentlichen Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, die Rabattverträge in der Praxis umzusetzen. Hält sich die Apotheke nicht an die gesetzlichen Vorgaben werden ihr rückwirkend, bis zu 13 Monate nach der Versorgung des Versicherten mit Arzneimitteln, von der gesetzlichen Krankenkasse der gesamte Abrechnungsbetrag abgezogen (Nullretaxation). Genauso können Formfehler bei der Rezeptauststellung (z.B. ein vergessener Buchstabe) zu einer kompletten Absetzung eines Abrechnungsbetrages führen. Dies stellt, aufgrund der teilweise sehr hohen Einzelpreise für Arzneimittel, ein unzumutbares finanzielles Risiko für die Apotheken dar.

Die Nullretaxation widerspricht der allgemeinen Vorstellung, dass eine in Anspruch genommen Leistung auch bezahlt werden muss. Sie wird somit zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Nach unserer Auffassung sollte die Öffentliche Apotheke vor Nullretaxation wirksam geschützt werden.

Ihr Apotheker Alexander Schmidt-Hellwig

Autor

Alexander Schmidt-Hellwig

Inhaber, Apotheker

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