Die Verordnung wurde am Donnerstag, den 19. August 2021, im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am Freitag, den 20. August 2021, in Kraft. Genesenenzertifikate werden auf Basis eines positiven PCR-Tests und sind bis zu sechs Monate gültig. Dann muss sich der Patient impfen lassen – eine einmalige Impfung genügt.
Dokumente zur Nachweisführung:
Für die Ausstellung des Digitalen Genesenenzertifikats können folgende Dokumente als Nachweis vorgelegt werden:
– PCR- Befund eines Labors
– PCR- Befund einer Ärztin/eines Arztes
– PCR- Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
– Ärztliches Attest mit Angabe zur Testart (PCR) und Testdatum
– die Absonderungsbescheinigung mit Angabe zu Testart (PCR) und Testdatum
– weitere Bescheinigungen von Behörden, sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthalten
Nicht zulässig sind hingegen:
– Antigenschnelltestnachweise
– Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und/oder Testdatum enthalten
– Antikörpernachweise
– Krankheitsatteste
Fristen und Gültigkeiten:
Nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c) Verordnung (EU)2021/953 erfolgt der Nachweis einer überstandenen Infektion mit SARS-CoV-2 über die Dokumentation eines positiven Ergebnisses eines Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAT), i. d. R. PCR-Tests. Liegt diese nicht mehr vor, kann sie erneut von der betreffenden Stelle ausgestellt werden. Das Datum der ersten positiven Testung muss mindestens 11 Tage und darf maximal 180 Tage zurückliegen.
Quelle: HAV-Info Nr.138/2021